Nicht nur in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es tierische Gesetze – unser altehrwürdiges Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt auch so einiges her (der Text ist ein echter Amtsdeutsch-Klassiker).

Foto: © panthermedia.net Werner Schandor
BGB § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.




BGB § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.

Jetzt auch als Buch und E-Book: Martina Berg: Tierische Gesetze